Satzung des Waldenburger Töfpervereins e.V.
- § 1 Name, Sitz und Eintragungsantrag
- Name: "Waldenburger Töpferverein e. V.".
- Sitz: Waldenburg.
- Antrag: Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
- § 2 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 3 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Ausprägung der jahrhundertealten Tradition des Waldenburger Töpferhandwerkes (Traditionspflege) und die Belebung des gesellschaftlichen Lebens in der Stadt Waldenburg durch Mitgestaltung kultureller Höhepunkte.
- § 4
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- § 5
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- § 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet.
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes, durch eine schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluß. Der Ausschluß kann nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- § 7 Beiträge
- Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- § 8 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- § 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erforderlich macht.
- Die Mitgliederversammlung wird von Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Zur Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Festsetzung der Beiträge sowie über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand über einen von ihr zu bestimmenden Wahlvorstand. Jedes Mitglied kann einen Wahlvorschlag einreichen. Über die Zusammensetzung des Vorstandes entscheiden die abgegebenen Stimmanteile.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind protokollarisch vom Schriftführer festzuhalten und zu unterzeichnen.
- § 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 2 weitere Mitglieder
- Verantwortlicher für Finanzen.
- Der Verein wird gem. § 26 BGB vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden, jeweils einzeln. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und in offener Abstimmung gewählt. Er hat folgende Aufgaben:
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er darf jedoch solange im Amt bleiben, bis der neu gewählte Vorstand sein Amt antritt. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie werden in jeder Versammlung protokolliert.
- § 11 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins dem Bürgermeisteramt Waldenburg für eine kommunale Kindereinrichtung übertragen.
- § 12 Schlussbestimmung
- Vorstehende Satzung ist in der Gründungs- und Mitgliederversammlung am 15. Oktober 1993 beschlossen worden.
- Die geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. März 1995 bestätigt.
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